Einwilligung

zu Foto- und Bildaufnahmen

Mit der Bestätigung der Medien erteile ich mein ausdrückliches Einverständnis zur Nutzung des Abbildes meiner Person gemäß §22, §23 KunstUrhG in Foto- und Bewegtbildaufnahmen (z. B. Einzelaufnahme, Gruppenfoto, Video), welche auf Kosten der Josef Wiegand GmbH & Co. KG und verbundener Unternehmen* von mir aufgenommen werden.

Die Veröffentlichung soll auf unbestimmte Zeit erfolgen.

Es wird darauf hingewiesen, dass Bilder bzw. Fotos im Internet von beliebigen Personen abgerufen werden können. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass solche Personen die Bilder bzw. Fotos weiterverwenden oder an andere Personen weitergeben.

Diese Einwilligungserklärung gilt ab dem Zeitraum der Absendung des Einstellungsbogens.

Der Arbeitnehmer bestimmt den Zeitpunkt der Beendigung der Einwilligung.

Bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses: Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erlöscht auch die Einwilligung zu Foto- und Bildaufnahmen. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden die Bilder bzw. Fotos, auf denen der Arbeitnehmer zu erkennen ist, gelöscht. Bei Printerzeugnissen werden die Bilder bzw. Fotos für neue Erzeugnisse nicht mehr verwendet.

Bis zum Widerruf: Die Einwilligung zu Foto- und Bildaufnahmen bleibt auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen. Der Arbeitnehmer kann die Einwilligung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nur dann widerrufen, wenn er nachweist, dass dies erforderlich ist, um seine berechtigten Interessen zu schützen.

 

*Wiegand Erlebnisberge GmbH, Josef Wiegand Holding GmbH, Wiegand Sports GmbH, wiegand.waterrides GmbH, Scharmützel Bob GmbH, Loreley Bob GmbH

 



Anlage:

Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (KunstUrhG)

§ 22 
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.

§ 23 
(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:

1.    Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;

2.    Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;

3.    Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;

4.    Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.