Allgemeines
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (Minijob) ausüben, sind grundsätzlich in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig.
Zur Erfüllung dieser Rentenversicherungspflicht werden Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt, die von Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam getragen werden:
- Der Arbeitgeber zahlt einen pauschalen Rentenversicherungsbeitrag in Höhe von 15 % des Arbeitsentgelts (bei Beschäftigungen in Privathaushalten 5 %).
- Der Arbeitnehmer trägt die Differenz zum allgemeinen Beitragssatz von derzeit 18,6 %. Der Eigenanteil beträgt daher regelmäßig 3,6 % des Arbeitsentgelts (bei Beschäftigten in Privathaushalten 13,6 %).
- Hinweis: Dies kann insbesondere bei einem monatlichen Verdienst unter 175 € zu einem erhöhten Arbeitnehmeranteil führen.
Vorteile der Rentenversicherungspflicht
Die Zahlung des vollen Rentenversicherungsbeitrags bietet für geringfügig Beschäftigte wichtige Vorteile.
Durch den Erwerb vollwertiger Pflichtbeitragszeiten entstehen insbesondere Ansprüche auf:
- Erfüllung der Wartezeiten für verschiedene Rentenansprüche
- Erwerb oder Erhalt von Ansprüchen auf Altersrenten
- Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilnahme am Arbeitsleben
- Anspruch auf Übergangsgeld
- Erwerb oder Erhalt von Ansprüchen auf Erwerbsminderungsrente
- Zugang zur staatlichen Riester-Förderung
- Berücksichtigung bei der Prüfung eines möglichen Grundrentenzuschlags
- Berücksichtigung des Arbeitsentgelts in voller Höhe bei der Rentenberechnung
Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht
Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch beim Arbeitgeber gestellt werden.
Dabei gilt:
- Die Befreiung gilt einheitlich für alle gleichzeitig ausgeübten Minijobs und ist grundsätzlich für die Dauer der Beschäftigung bindend.
Aufhebung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht
Seit dem 1. Juli 2026 kann eine Befreiung einmalig für die Zukunft aufgehoben werden. Die Aufhebung muss schriftlich oder elektronisch beantragt werden und wirkt grundsätzlich ab Beginn des Kalendermonats, der auf den Monat der Antragstellung folgt.
Die Aufhebung wird wirksam, sofern die Minijob-Zentrale nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung widerspricht oder ein Verfahren zur Feststellung der Versicherungspflicht einleitet.
Dabei gilt:
- Eine rückwirkende Aufhebung der Befreiung ist ausgeschlossen.
- Die Aufhebung gilt einheitlich für alle gleichzeitig ausgeübten geringfügigen Beschäftigungen.
- Die Aufhebung der Befreiung ist für die Dauer der Beschäftigung bindend.
Konsequenzen der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht
Geringfügig Beschäftigte, die sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen, verzichten freiwillig auf die Vorteile der vollen Beitragszahlung.
In diesem Fall gilt:
- Es wird ausschließlich der pauschale Rentenversicherungsbeitrag des Arbeitgebers gezahlt (15 % bzw. 5 % im Privathaushalt).
- Ein Eigenanteil des Arbeitnehmers entfällt.
Durch die Befreiung können erforderliche Pflichtbeitragszeiten für bestimmte Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung fehlen, wodurch Ansprüche auf einzelne Leistungen nicht oder nicht vollständig entstehen können.
Insbesondere für Beschäftigte, die ausschließlich oder überwiegend geringfügig beschäftigt sind oder noch keine ausreichenden Pflichtbeitragszeiten erworben haben, kann sich die Befreiung langfristig nachteilig auswirken.
Empfehlung zur Beratung
Es wird empfohlen, vor der Entscheidung über eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht oder deren Aufhebung eine individuelle Beratung bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung in Anspruch zu nehmen.
Dort können die persönlichen rentenrechtlichen Auswirkungen ausführlich erläutert werden.
Für eine Beratung sollte nach Möglichkeit die Versicherungsnummer der Rentenversicherung bereitgehalten werden.
Hinweis: Dieses Merkblatt dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle rentenrechtliche Beratung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen.