(1) Es handelt sich um eine geringfügige Beschäftigung. Der Arbeitgeber trägt Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung in Höhe von 15%. Der Arbeitnehmer trägt die Differenz zum Vollen Beitragssatz in der Rentenversicherung (2013:18,9%). Den Arbeitnehmeranteil am Beitrag zur Rentenversicherung zieht der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ab und leitet diesen mit seinen Abgaben an die Minijob-Zentrale weiter.
(2) Der Arbeitgeber zahlt Pauschalbeiträge. Die einmal beantragte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht kann nicht rückgängig gemacht werden.
Der Arbeitgeber ist zur sozialversicherungsrechtlichen Einordnung des Arbeitnehmers verpflichtet. Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber die dazu erforderlichen Abgaben machen und die entsprechenden Unterlagen vorlegen (§ 28 o SGB IV). Erteilt der Arbeitnehmer diese Auskünfte nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig oder legt er die entsprechenden Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vor, begeht er eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit (§ 111 Abs. 1 Nr. 4 SGB IV). Die Checkliste ist dem jeweiligen Arbeitgeber auszuhändigen. Alle Fragen zur Ausfüllung der Checkliste sind ausschließlich an den jeweiligen Arbeitgeber zu richten.
Wenn ja, benötigen wir deine Rentenversicherungsnummer: